April3 , 2025

Bundesweit erstes positives Urteil gegen die BMW Bank Autokreditverträge

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Bundesweit erstes positives Urteil gegen die BMW Bank Autokreditverträge
Autokreditverträge der BMW Bank widerrufbar – Kunde schuldet keinen Nutzungsersatz. Autokreditverträge der BMW Bank fehlerhaft – Die Möglichkeit, Ihr Geld zurückzuverlangen (Bild ausschließlich zur redaktionellen Nutzung). Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/122701 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: “obs/Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB”

Trier / Ravensburg (ots)

Bundesweit erstes positives Urteil gegen die BMW Bank Autokreditverträge der BMW Bank widerrufbar – Kunde schuldet keinen Nutzungsersatz

Der Autokredit- und Leasingwiderruf bietet derzeit vielen Autofahrern die Möglichkeit, ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug wirtschaftlich lukrativ loszuwerden. Bundesweit hatte hier das für den Autokreditwiderruf bahnbrechende Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.12.2017 (Az. 4 O 150/16) in einem Verfahren gegen die Volkswagen Bank den Weg für den Autokreditwiderruf geebnet. Seitdem haben zehntausende Verbraucher ihre Chance genutzt und ihren noch laufenden oder bereits abgelösten Autokredit- oder Leasingvertrag widerrufen. Insbesondere Diesel-Fahrer können sich so vor Wertverlusten und Fahrverboten schützen.

Jetzt hat das Landgericht Ravensburg im bundesweit ersten Urteil vom 30.07.2019 (Az. 2 O 90/19) ausdrücklich bestätigt: Auch Autokreditverträge der BMW Bank sind rechtsfehlerhaft und können zeitlich unbefristet widerrufen werden.

In dem Verfahren, das von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig geführt wurde, schloss die Klägerin im November 2016 mit der BMW Bank einen Autokreditvertrag zur Finanzierung eines BMW 120d und vereinbarte eine Vertragslaufzeit von 30 Monaten. Den Widerruf des Kreditvertrages erklärte sie erst im November 2018, also zwei Jahre nach Vertragsschluss und 65.000 zurückgelegten Kilometern.

Fristgerecht, urteilte jetzt das Landgericht Ravensburg. Die beklagte BMW Bank habe die Klägerin insbesondere nicht unmissverständlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt, so die Ravensburger Richter. Demnach habe die grundsätzlich zweiwöchige Widerrufsfrist zugunsten der Klägerin zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen. Auch stehe dem Widerruf nicht der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegen.

“Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der im Autokreditvertrag verwendeten Widerrufsbelehrung können Verbraucher, die ein Auto finanziert oder geleast haben, auch noch Jahre nach Vertragsschluss ihren Vertrag widerrufen”, erklärt Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen, der das Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg geführt hat und dessen Kanzlei bundesweit tausende Verbraucher gegen alle bekannten Autobanken und Leasinggesellschaften vertritt.

“Das Urteil des Landgerichts Ravensburg hat Signalwirkung und kommt denjenigen zugute, die ein Auto bei der BMW Bank finanziert haben. Der Wortlaut, über den das Gericht jetzt entschieden hat, ist kein Einzelfall, sondern wurde wortgleich in tausenden anderen Verträgen von der Bank verwendet.”, so Lehnen weiter. “Jeder, der sein Fahrzeug finanziert hat, sollte daher die Möglichkeit des Widerrufs prüfen lassen. Denn die Belehrungspflicht trifft alle Autobanken und Leasinggesellschaften. Diese kommen ihrer gesetzlichen Verpflichtung unserer Meinung nach nur in den wenigsten Fällen nach. Der in diesem Fall mögliche Widerruf führt dazu, dass der Autokäufer seine an die Bank gezahlten Raten und eine geleistete Anzahlung zurückverlangen kann und nicht mehr an die weiteren Verpflichtungen aus dem laufenden Vertrag gebunden ist.”

Über diese Rechtsfolgen kann sich die Klägerin im Ravensburger Fall besonders freuen. Denn für die gefahrenen 65.000 Kilometer schuldet sie der finanzierenden BMW Bank keinen Nutzungsersatz, urteilte das Landgericht Ravensburg. Der Umstand, dass die BMW Bank nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt habe, führe unzweifelhaft zu einem Wegfall der Wertersatzpflicht.

“Die vom Gericht vertretene Auffassung ist nur konsequent”, führt Lehnen weiter aus. “Wer den Verbraucher als Bank nicht rechtskonform belehrt, hat auch keinen Wertersatzanspruch. Diese Rechtsfolge des Widerrufs dient letztendlich dem Verbraucherschutz.”

Gerade in Zeiten von bereits in Kraft getretenen oder kurz bevorstehenden Fahrverboten, insbesondere für Diesel-Fahrzeuge, stellt der Autokreditwiderruf eine Möglichkeit dar, das Auto an die finanzierende Bank zurückzugeben, ohne weiter das wirtschaftliche Risiko des herrschenden Preisverfalls zu tragen.

Dabei ist das wirtschaftliche Risiko den erklärten Widerruf juristisch durchzusetzen oft gering. Denn die für den Individualprozess anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten werden in den meisten Fällen von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.

“In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen”, so Rechtsanwalt Dr. Lehnen. “Denn der Teufel steckt, wie so häufig, auch in den Fällen des Autokreditwiderrufs im Detail.”

Pressekontakt:

Dr. Christof Lehnen
Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
Max-Planck-Straße 22
D – 54296 Trier
Tel.: (+49) 0651 – 200 66 77 0
Fax: (+49) 0651 – 200 66 77 1
E-Mail: post@lehnen-sinnig.de
Web: www.lehnen-sinnig.de

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